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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | In den mit „(B)" bezeichneten Kerngebieten sind insgesamt maximal 5000 m² Geschossfläche für Einzelhandelsnutzungen zulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]
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