• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_00393630-4563-4adc-9cd7-acef5d2ca2fe

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    • 2024-03-11
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr. 1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), ausgeschlossen.][§2 Nr. 2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Aufbauten (zum Beispiel für Haustechnik und Fahrstuhlüberfahrten) mindestens 2m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr. 5 | Im mit „WA 2“ bezeichneten Gebiet sind bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Oberkante dieser Anlagen, einschließlich ihrer Überdeckung, darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.][§2 Nr. 7 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, straßenseitige Terrassen und durch Sichtschutzwände um höchstens 1,50m und durch straßenabgewandte Terrassen um höchstens 3m zulässig, sofern ein Mindestabstand zur Straßenverkehrsfläche beziehungsweise zur rückwärtigen Grundstücksgrenze von 2,50m gewahrt bleibt. Der seitliche Abstand der Balkone und Terrassen zur Grundstücksgrenze darf auf ein Mindestmaß von 1,50m reduziert werden.][§2 Nr. 8 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sowie Unterflursysteme vom öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 0,6m einzugrünen.][§2 Nr. 11 | Im mit „WA 2“ bezeichneten Gebiet sind die Dachflächen als Flachdächer oder als flach geneigte Dächer bis höchstens 20 Grad Dachneigung zu errichten und mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen sind genehmigungsfreie Nebengebäude sowie Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 30 v. H. bezogen auf die Gebäudegrundfläche.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 70 v.H. der Vorgartenflächen der jeweiligen Grundstücke zu begrünen. Für Tiefgaragenzufahrten ist eine Verringerung dieses Anteils ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.13 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten Flächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Sofern Bäume angepflanzt werden, muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12m² je Baum mindestens 1m betragen.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasenfugenpflaster) herzustellen.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 1000m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden, betragen. Für anzupflanzende Bäume sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung dienen, sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.][§2 Nr.19 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.]
    flaechenschluss
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    • OffeneBauweise