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refTextInhalt
- [§2 Nr.6 | Im Sondergebiet „Wassersportanlage" sind folgende Nutzungen zulässig: Lagerung, Ausrüstung und Reparatur von Sportbooten. Innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten eingeschossig überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Vereinshäuser mit den für Segel- und Bootsvereine notwendigen Räumen, wie Lagerhallen und Gemeinschaftsräume zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Lagerung von Booten zulässig.][§2 Nr.11 | In den Kern- und Sondergebieten können die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auf den mit „(G)" bezeichneten Flächen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.31 | Auf dem als Sondergebiet „Wassersportanlage" ausgewiesenen Teil des Flurstücks 5405 der Gemarkung Harburg ist als Ausgleich für das vorhandene gesetzlich geschützte Trockenrasenbiotop, bei Inanspruchnahme des Baufeldes eine Fläche von 240 m² als Trockenrasen zu entwickeln.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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