[§2 Nr.3 | Für die in der Anlage mit „MI" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Tonndorf-Jenfeld die Festsetzung „Industriegebiet" als Festsetzung „Mischgebiet" nach §6 der Baunutzungsverordnung.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen unzulässig.]