[§2Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3787) ausgeschlossen.][§2Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an die
Hauptnutzung zulässig.][§2Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone und Terrassen bis zu einer Tiefe von 2 m allgemein zulässig.][§2Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens
mindestens 0,1 m bis maximal 0,3 m über der Höhe des zugehörigen
Straßenabschnittes herzustellen.][§2Nr.7 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie
zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2Nr.9 | 9. Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen:
9.1 Für die Außenwände der Gebäude ist rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu
verwenden. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt
werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Für die Fassaden
und Fensterrahmen sind je Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben
zu verwenden.
9.2 Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen
38 Grad und 45 Grad auszubilden.
9.3 Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von
Dachpfannen oder Dachsteinen nur rote Farbgebungen ohne glänzende oder
glasierte Oberfläche zulässig.
9.4 Im allgemeinen Wohngebiet sind Einzelhäuser giebelständig zur Straße zu er-
richten.
9.5 Die Fenster sind so zu gliedern, dass keine liegenden Formate entstehen.
Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen
Gebäudeseiten nicht überschreiten.][§2Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten sind für je 150 m² der nicht überbaubaren,
bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je
300 m² der nicht überbaubaren, bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen. Als nicht bepflanzbar gilt die Grundstücksfläche
im Bereich des Schutzstreifens der gekennzeichneten vorhandenen unterirdischen
Ölleitung. Die zur Anpflanzung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.][§2Nr.20 | Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) und Kellerersatzräumen sind mit einer Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen sowie mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2Nr.21 | Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,20 m herzustellen. Überfahrten sind hiervon ausgenommen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen.][§2Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2Nr.23 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist ober- irdisch in das offene Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.][§2Nr.24 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässerung vegetationsfähig und mit abgeflachten Uferböschungen anzulegen.][§2Nr.25 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer- haften Absenkung des vegetationsfähigen Grundwassers führen, sind unzulässig.]