[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen][§2 Nr.2 | Im Erdgeschoss der mit „WA1“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiete ist eine Überschreitung der Baugrenzen um
bis zu 3 m für die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende
Handwerksbetriebe sowie bei Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig]