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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den mit „A" bzw. „B" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind mit Ausnahme der mit „a" bezeichneten Gebäude unzulässig.][§2 Nr.7 | In dem mit „A" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet können die Flächen zum Anpflanzen von Hecken für insgesamt drei Zufahrten unterbrochen werden.][§2 Nr.10 | Die privaten Grünflächen der mit „A" und „B" bezeichneten allgemeinen Wohngebiete sind mit Laub- oder Obstbäumen zu bepflanzen, soweit sie nicht für die Oberflächenentwässerung in Anspruch genommen werden. Für je 300 m Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | In den mit „A" und „B" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad von Gebäuden, Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen flächendeckend mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.21 | In den Wohngebieten sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert