XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_016716f3-1765-4512-9a62-adb2eab4ffae
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]
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besondereArtDerBaulNutzung
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