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refTextInhalt
- [§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen und zu betreiben, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 881), zuletzt geändert am 26. August 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1564, 1571), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind die zu den Wohngebieten gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden. Zulässig sind in den in Satz 1 genannten Gebäudeseiten nur Fenster und Türen von Sozial- und Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung. Die zu den Wohngebieten gerichteten Außenwände von mindestens 5 m Breite sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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