[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Sülldorfer Landstraße werden Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets an der Sülldorfer Landstraße (westlich der Straße Lütt-Iserbrook) sind nichtstörende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten entlang der Sülldorfer Landstraße und der Bahnanlage sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]