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- [§2 Nr.1 | Im Sondergebiet Klinikgebiet sind medizinische Einrichtungen zulässig, die der Untersuchung, Behandlung, Operation, Pflege und Rehabilitation sowie der Ausbildung und Lehre für ärztliche und krankenpflegerische Berufe dienen. Außerdem sind alle für den Betrieb innerhalb des Klinikverbundes notwendigen Versorgungs-, Labor- und Verwaltungseinrichtungen sowie Einrichtungen mit Servicecharakter für Klinikpatienten, Angehörige und Beschäftigte zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass für Patientenzimmer ein Innenraumpegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit und für Patientenzimmer und Aufenthalts- und Behandlungsräume für Patienten ein Innenraumpegel von 35 dB(A) während der Tagzeit nicht überschritten wird.]
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- SondergebietGesundheitSoziales