[§2 Nr.1 | Für den Geschosswohnungsbau sind Stellplätze nur in der festgesetzten Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu pflegen.]