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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen können ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Südlich der Straße Rote Brücke / beiderseits der Straße Billbrookdeich (Einwirkungsbereich des Mittelwellensenders Moorfleet) sind in den Gewerbegebieten explosionsgefährdete Betriebe, in denen zündfahige Flüssigkeiten und Gase verwendet, erzeugt, gelagert (ohne Heizöl- Eigenbedarf) oder umgeschlagen werden, sowie Tankstellen und Fuhrunternehmen unzulässig.][§2 Nr.5 | Südlich der geplanten Erschließungsstraße in Verlängerung der Straße Rote Brücke dürfen außerhalb der Bereiche, die mit 12 m Gebäudehöhe bestimmt sind, die Baukörper eine Höhe von 17 m bis 25 m (linear ansteigend mit der Entfernung zum Sendemast des Mittelwellensenders Moorfleet) über Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | In den Vorgärten der Gewerbegebiete sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.11 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 20. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 435, 440) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.]
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besondereArtDerBaulNutzung
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