XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_039a8e02-4d61-4946-8d70-0806db8045a0
gmlId
- XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_039a8e02-4d61-4946-8d70-0806db8045a0
gehoertZuBereich
- [XPLAN_BP_BEREICH_0ad328c3-0007-4fd8-ae4c-e28ae435463a]
wirdDargestelltDurch
- [XPLAN_XP_PPO_7444e110-7218-49f6-81b3-c9cbd413e1d5][XPLAN_XP_PPO_143e86e8-b031-4382-8431-7b2af7e8b53a][XPLAN_XP_PPO_e35704dc-ffda-4bb7-843f-521c97ccb0f7][XPLAN_XP_PPO_738636e6-e540-4565-9c8f-9aa4291c1763][XPLAN_XP_PPO_846e1790-8c46-4f02-8eed-8fb1be1cc37f]
refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten innerhalb der Erhaltungsbereiche und in den reinen Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 m², auf den mit „(E)" und „(F)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 300 m², auf den mit „(B)" und „(G)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 150 m², auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m² und auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 80 m² jeweils als Höchstmaß zulässig. Für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(C)", „(F)" und „(G)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 25 m zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert