[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Wohnungen im Sinne des § 6
Absatz 2 Nummer 1 BauNVO nur oberhalb des Erdgeschosses
zulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet dürfen bei als Höchstmaß festgesetzten,
obersten Geschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
sowie an nach Süden und Westen ausgerichtete Fassaden
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig. Balkone,
die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur
ab einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind in den Untergeschossen außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.]