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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Die Drempelhöhe von Reihenhäusern wird beidseitig auf je 50 cm begrenzt.][§2 Nr.2 | Die Dächer der zweigeschossigen Gebäudeteile von Reihenhäusern dürfen höchstens 20 Grad und der eingeschossigen Anbauten höchstens 6 Grad geneigt sein. Gestaffelte Geschosse sind ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Für Reihenhäuser kann eine Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Eingangsvorbauten bis zu 2,0 m in einer Breite von nicht mehr als der Hälfte der Frontlänge des einzelnen Reihenhauses zugelassen werden; dies gilt nicht für Reihenhäuser auf dem Flurstück 660 der Gemarkung Langenhorn.][§2 Nr.4 | Die eingeschossigen Anbauten und Eingangsvorbauten sind im Material und in der Gestaltung an die vorhandenen Reihenhauskörper anzupassen und innerhalb einer Zeile einheitlich auszuführen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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