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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den Kern- und Mischgebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.5 | Die in den Allgemeinen Wohn- und Mischgebieten festgesetzte Grundflächenzahl kann für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe sowie Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Nummern 6, 7 und 8 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Auf der mit (A) bezeichneten Fläche sind außerdem Nutzungen für Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe nach §6 Absatz 2 Nummern 3 und 4 unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Kern- beziehungsweise Mischgebieten sind die Wohn- und Aufenthaltsräume, in den allgemeinen Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für die Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.18 | In dem Mischgebiet und den Kerngebieten sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
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