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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Wohngebäude geschaffen werden. Einseitig zur Autobahn oder zur Kieler Straße ausgerichtete Wohnungen sind unzulässig.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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