XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_04e40ddf-6998-48eb-a236-545354f925a5
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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.14 | In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Werbeanlagen an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des dritten Vollgeschosses zulässig. In den mit „(E)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Werbeanlagen an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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