• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_0534379e-3de4-410e-8a7b-f96b3e40c180

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    • Blankenese40
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    • 2016-04-07
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten werden die nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker und Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert der jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten wird für die Neubildung von Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m² festgesetzt. Auf Baugrundstücken, die zwischen 600 und 700 m² groß sind, wird die maximale Größe der Grundfläche eines Gebäudes auf 150 m² begrenzt.][§2 Nr.7 | Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe 10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelungen ist die jeweils auf demselben Baugrundstück festgesetzte Höhenlage der Geländeoberfläche.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten müssen die Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 20 und 55 Grad aufweisen. Ausnahmen für Mansard- und Walmdächer, Gauben und sonstige untergeordnete Dachflächenanteile können zugelassen werden; Pultdächer sind nicht zulässig. Die Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind in Angleichung an die bestehende Bebauung für die Außenwände der Wohngebäude Ziegelsteine in rötlichen Farbtönen oder heller Putz beziehungsweise helle Fassadenverkleidungen zu verwenden.][§2 Nr.11 | In den Wohngebieten sind für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen sind zulässig.][§2 Nr.14 | In den reinen Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.]
    flaechenschluss
    • Yes
    GRZ
    • 0.3
    Z
    • 2
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1100
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • ReinesWohngebiet