[§2 Nr.3 | In den Wohngebieten entlang der Sülldorfer Landstraße und der Bahnanlage sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | In den mit "(B)" bezeichneten Wohngebieten gilt:][§2 Nr.7.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 60 Grad zulässig; fiir die Dachdeckung sind Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.7.2 | Putzbauten sind in hellen Farbtönen auszuführen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.]