[§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden; ausgenommen ist die mit "(A)" bezeichnete Bebauung, für die eine Anordnung von Wohn- und Schlafräumen nach Norden zum S-Bahngelände ausgeschlossen ist.][§3 Nr.1 | Dächer in Wohngebieten sind mit einer Neigung zwischen 18 Grad und 55 Grad auszubilden, soweit die Planzeichnung keine abweichende Festsetzung enthält.][§3 Nr.2 | In den mit „(C)" bezeichneten Wohngebieten an der Jürgensallee sind die sichtbaren Außenwände der Gebäude mit rotem Ziegelmauerwerk herzustellen.][§3 Nr.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§3 Nr.5 | Einfriedigungen sind mit Heckenanpflanzungen vorzunehmen.]