XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_06d70525-2b99-4a0f-9ee1-dba4087d3bae
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Kleinsiedlungsgebiet nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig und im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe sind nur die zur Nutzung der Flächen für die Landwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig. Im Einzelfall können zweigeschossige Gebäude mit flachem oder wenig geneigtem Dach zugelassen werden, wenn die festgesetzte Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird. Größere Gebäudetiefen als 15,0 m sind nur für Bauernhäuser mit Betriebs- und Wohnteilen zulässig. Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt für Betriebsgebäude 6,0 m.]
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- Landwirtschaftliche Betriebe
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- SondergebietLandwirtschaft