[§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet können an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten Überschreitungen der Baugrenzen
durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu
2 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m
und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
4 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Technische Dachaufbauten sind in das oberste Geschoss
zu integrieren, soweit sie nicht der Sonnenenergiegewinnung
(zum Beispiel Solaranlagen, Photovoltaikanlagen,
Sonnenkollektoren) dienen.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen
und Kellergeschosse bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme des
mit „(E)“ bezeichneten Bereichs Stellplätze nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind Stellplatz- und Garagenzufahrten
und Wege zu Hauseingängen sowie je Erdgeschosswohnung
eine Terrasse mit einer Grundfläche von bis zu
8 m² bei einer Tiefe von bis zu 1,5 m, gemessen vom
Gebäude senkrecht zur Straße, zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv
zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
mit einer Neigung bis zu 15 Grad mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.]