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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.Januar 1990 (BGBl.I S. 133),zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausnahmsweise zulässigen Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der neuen Straßenverkehrsfläche wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Rennbahnstraße und der Bundesautobahn A 24 sind in einer Tiefe von jeweils 50 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise der Südgrenze des Plangebiets, sowie entlang der Westgrenze des Plangebiets in einer Tiefe von 165 m, gemessen von der Südgrenze des Plangebiets, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert