• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_07aea077-066e-407d-b2cb-8b5ed88d788d

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    • 5.2
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    • BP_Plan
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    • Poppenbuettel43
    xpPlanDate
    • 2018-12-12
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen, Knicks (Wallhecken) und Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.17 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 600 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen auf mindestens 12 m² mit einem mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Wege, Spielflächen, Stellplatzanlagen, Freitreppen und wohnungsbezogene Terrassen können zugelassen werden. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Das in den allgemeinen Wohngebieten anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen- und Dachwasser) ist auf die private Grünfläche oder auf die Maßnahmenfläche gemäß Nummer 15 abzuleiten und dort über offene Gräben und Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung auf der privaten Grünfläche oder auf der Maßnahmenfläche nicht möglich sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers in ein Siel oder eine Vorflut nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle zugelassen werden. Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind naturnah zu gestalten und standortgerecht zu bepflanzen.][§2 Nr.21 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon sind Gehwege innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, die der Erschließung der Hauptgebäude dienen, sowie private Erschließungsstraßen ausgenommen.][§2 Nr.22 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.]
    flaechenschluss
    • Yes
    GRZ
    • 0.4
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1200
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    • AllgWohngebiet