[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
von Bäumen, Knicks (Wallhecken) und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.17 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene
300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
600 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen
auf mindestens 12 m² mit einem mindestens 1 m
starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen
und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Wege,
Spielflächen, Stellplatzanlagen, Freitreppen und wohnungsbezogene
Terrassen können zugelassen werden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Das in den allgemeinen Wohngebieten anfallende Niederschlagswasser
(Oberflächen- und Dachwasser) ist auf die
private Grünfläche oder auf die Maßnahmenfläche gemäß
Nummer 15 abzuleiten und dort über offene Gräben und
Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird. Sollte eine Versickerung auf der privaten
Grünfläche oder auf der Maßnahmenfläche nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers
in ein Siel oder eine Vorflut nach Maßgabe
der zuständigen Dienststelle zugelassen werden.
Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind naturnah zu
gestalten und standortgerecht zu bepflanzen.][§2 Nr.21 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon sind
Gehwege innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen, sowie private
Erschließungsstraßen ausgenommen.][§2 Nr.22 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.]