[2.3 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche im Allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][2.10 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf und in den allgemeinen Wohngebieten sind zu Straßenverkehrsflächen und zum Waldgebiet angrenzende Einfriedigungen entweder in Form von Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig. Pflanzungen müssen einen Mindestabstand von 0,5 m zu der jeweiligen Grenze der Straßenverkehrsfläche einhalten.][2.11 | In den Allgemeinen Wohngebieten ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][2.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen von Nebenanlagen und Garagen und auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf mindestens 70 vom Hundert der Gebäudedachfläche mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][2.13 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]