• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_09a71b13-534e-4766-be91-3021d137f9fc

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    • Harburg70
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    • 2016-12-01
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 1“ sind nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment aufweisen und deren Verkaufsfläche je Betrieb 1.200 m² nicht überschreitet. Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind: a) Nahrungs- und Genussmittel, b) Getränke, c) Drogeriewaren, d) Kosmetik, Parfümerie, e) pharmazeutische Artikel (Apotheke), f) Schnittblumen, g) Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.3 | Innerhalb der Kerngebiete sind zentrenrelevante Randsortimente, soweit sie nicht den nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechen, auf höchstens 10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche zulässig. Zentrenrelevante Sortimente sind: a) Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), b) Zoologischer Bedarf, c) Bücher, d) Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, e) Spielwaren, f) Künstler- und Bastelbedarf, g) Bekleidung aller Art, h) Schuhe, Lederwaren, i) Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, j) Optik- und Fotoartikel, k) Uhren und Schmuck, l) Musikinstrumente und Musikalien, m) Babyausstattung, n) Hobby- und Freizeitbedarf, o) Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), p) Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, q) Telekommunikationsartikel, Computer einschließlich Zubehör und Software, r) Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, s) Leuchten und Lampen, t) Elektrogroßgeräte (weiße Ware), u) Haushaltswaren, Hausrat, v) Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), w) Glas, Porzellan, Keramik, x) Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, y) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen), z) Fahrräder einschließlich Zubehör.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 1“ sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen. Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ sind oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.9 | In den Kerngebieten sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und der zugehörigen Treppenräume mitzurechnen.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 3 m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig.][§2 Nr.13 | Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Dachkante sind unzulässig.][§2 Nr.16 | In den Kerngebieten muss für Aufenthaltsräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.18 | In den Kerngebieten sind nicht überbaute Dachflächen der Erdgeschosse mit einem mindestens 30 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv zu begrünen. Für Baumpflanzungen ist auf mindestens 12 m² Fläche ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau als offene Vegetationsfläche herzustellen. Die Dachflächen der übrigen Geschosse sind mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung sind für Wege, Kinderspielflächen, Terrassen und technische Anlagen zulässig.][§2 Nr.19 | In den Kerngebieten sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen. Weitere Anpflanzfestsetzungen der Kerngebiete sind auf diese Mindestanpflanzflächen anrechenbar.][§2 Nr.23 | Fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
    flaechenschluss
    • Yes
    GRZ
    • 0.8
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    GF
    • 10000
    GFUOM
    • m2
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    • 1600
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Kerngebiet