[§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sowie in den Mischgebieten
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten mit Ausnahme des mit „MI 1“ bezeichneten
Mischgebiets sind die Dachflächen von Gebäuden
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von
einer Begrünung kann in den Bereichen ausnahmsweise
abgesehen werden, die als Terrassen hergerichtet werden
oder der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme
von technischen Anlagen dienen.]