[§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten werden mit Ausnahme der
Flurstücke 693, 700, 701 und 1663 der Gemarkung Blankenese
die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten sind je Wohngebäude höchstens
zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.6 | Terrassen und Wintergärten im Anschluss an die Hauptnutzung
sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
zulässig.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassentreppen
um bis zu 5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.31 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.]