XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_0a825f0c-6d08-4ed9-9f9e-62987d3afdd5
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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§3 Nr.4 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bei den Reihenhäusern dürfen seitliche Sicht- und Windschutzwände sowie Pergolen von Terrassen eine Tiefe von 2 m, gemessen von der Gebäudewand, nicht überschreiten. Sie sind in Material, Form und Farbe jeweils für eine zusammenhängende Zeile einheitlich auszuführen.][§3 Nr9 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den nicht überbaubaren Flächen des reinen Wohngebiets müssen — außerhalb eines 2 m breiten Streifens um die Gebäude — vorhandene Rasenflächen, Bäume, Strauchgruppen und Fußwege erhalten werden, soweit nicht Kinderspielplätze, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Sammelplätze für Müllgefäße angelegt werden. Die im Bebauungsplan dargestellten Fußwege sind für die Allgemeinheit auf Dauer zu erhalten.][§3 Nr.10 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Abweichend von Nummer 9 dürfen bei den zweigeschossigen Reihenhäusern (Duplexhäusern) sowie bei den sechsgeschossigen Gebäudeteilen auf der Süd- oder Westseite Terrassen bis zu einer Tiefe von 7 m angelegt werden.]
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besondereArtDerBaulNutzung
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