XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_0a8cb818-6cc4-4d15-add6-2eee0d1f0ad5
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den Baufeldern „(1)" bis „(4)" und „(9)" sind nur einseitig geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad zulässig.][§2 Nr.3 | In den Baufeldern „(1)" und „(2)" sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens nicht höher als 80 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.][§2 Nr.10 | Die in den Baufeldern „(1)" bis „(15a)" sowie „(17)" bis „(19)", „(21)" und „(21a)" bis „(30)" zusammengehörigen Gebäudegruppen sind jeweils unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben für Außenwände und Dachdeckung sowie in einer einheitlichen Dachform und Dachneigung zu errichten.][§2 Nr.12 | In den Wohngebieten entlang der Straße Höltigbaum sowie im allgemeinen Wohngebiet entlang der Sieker Landstraße sind in einer Tiefe von 70 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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