[§2 Nr.1 | In den Dorfgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur zulässig,
wenn sie der Deckung des täglichen Bedarfs für die
Bewohner des Gebiets dienen, und eine Größe von höchstens
300 m² Grundfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Mit Ausnahme des Flurstücks 2540 der Gemarkung Sülldorf
sind in den Dorfgebieten je Wohngebäude höchstens
drei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Soweit in der Planzeichnung nicht anders festgesetzt, entspricht die zulässige Grundfläche in den Dorfgebieten und auf den Flächen für die Landwirtschaft den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.4 | In den Dorfgebieten sind Tankstellen unzulässig, Ausnahmen
für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen der Dorfgebiete
sind sonstige Gewerbebetriebe im Sinne nach § 5 Absatz 2
Nummer 6 der Baunutzungsverordnung unzulässig.]