XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_0b2f62f2-7281-467e-81ae-963ca92eda7a
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- [§2 Nr.2 | Auf den überbaubaren Flächen mit 20 m Tiefe dürfen nur maximal 15 m tiefe Wohngebäude errichtet werden; die Gebäudetiefe ist zwischen der zur Straßenseite gewandten Gebäudeseite und der Rückseite des Gebäudes zu messen.][§2 Nr.4 | Bei rückwärtigen Bebauungen darf die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens maximal 80 cm über der umgebenden Geländehöhe liegen.][§2 Nr.6 | Im Kleinsiedlungsgebiet werden Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen. Für rückwärtige Bebauungen sind außerdem Nutzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung unzulässig.]
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