[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet „Büro und Verwaltung“ sind Büro- und
Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Schank und
Speisewirtschaften zulässig. Nebenanlagen gemäß § 14
Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), können ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Im Vorhabengebiet „Büro und Verwaltung“ sind die Dachflächen
des obersten Geschosses in einem Umfang von mindestens
150 m² mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]