XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_0c5fcd6c-4d4a-4f0e-9967-ae89f56a8fd6
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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
dreigeschossigen Läden 10,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m.][§2 Nr.4 | Im Ladengebiet können nichtstörende ortsgebundene Handwerksbetriebe mit Laden und Wohnung zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die nicht überbaubaren inneren Teile der Ladengrundstücke sind für die Anlieferung und den sonstigen Kraftfahrzeugverkehr jeweils der gesamten Ladengruppe herzurichten.]
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