[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale
Zwecke
allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Für die in Satz 1 genannten Anlagen können
Ausnahmen von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466, 479), möglichen Überschreitung der zulässigen
Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke
sind Stellplätze und Garagen zulässig, sofern Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | In den reinen Wohngebieten darf mit Ausnahme der mit
„(1)“ bezeichneten Flächen die zulässige Höhe der Außenwand
oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses
(Drempelhöhe) beidseitig höchstens 1,0 m betragen. Für
Hauptgebäude sind ausschließlich nur geneigte Dächer
mit Ausnahme von Pult- und Tonnendächern zulässig. Die Dachneigung muss mindestens 40 Grad betragen. Ausnahmen
können zugelassen werden.]