[§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten sind Außenwände von Hauptgebäuden als Ziegelmauerwerk auszuführen. Für untergeordnete Fassadenteile können Ausführungen in anderen Materialien zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den mit „(C)“ und „(D)“ bezeichneten reinen Wohngebieten
sind nur Flachdächer mit einer Dachneigung bis zu
5 Grad zulässig. In den übrigen reinen Wohngebieten sind
Dächer von Wohngebäuden als Satteldächer mit einer Neigung
zwischen 34 Grad und 40 Grad auszuführen. Auf den
nach Westen bis Südosten ausgerichteten Dachflächen der
Satteldächer sind 80 vom Hundert sowie auf den gesamten
obersten Dachflächen der Flachdächer sind Solaranlagen
zu errichten. Ausnahmen für andere technische Anlagen
können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In den reinen Wohngebieten sind Dachflächen des jeweils obersten Geschos- ses von Wohngebäuden sowie von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) mit Flachdach oder flach geneigtem Dach bis 20 Grad Dachneigung mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen und technischen Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den reinen Wohngebieten sind an öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen mit öffentlichen Gehrechten angrenzende Einfriedigungen nur in Form von Hecken oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Standplätze für Abfallbehälter sind außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen.
Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5 m zu Straßenverkehrsflächen einhalten.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten ist für je angefangene 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.]