[§2 Nr.5 | In den Teilgebieten „WE 4“ und „WE 5” sind im Erdgeschoss
des Sockels und im ersten Obergeschoss des Sockels
Stellplätze und zugehörige Nebeneinrichtungen, Sanitärund Sanitärund
Aufenthaltsräume sowie den Wohnungen dienende
Nebenräume zulässig. In den Geschossen über dem Sockel
sind Wohnungen sowie Räume für freie Berufe zulässig. In
dem Teilgebiet „WE 5“ sind im Erdgeschoss des Sockels
und im ersten Obergeschoss des Sockels darüber hinaus
auch Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht
störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.13 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche
für den Gemeinbedarf können Überschreitungen der
festgesetzten Gebäudehöhen durch Aufbauten für Nebenanlagen
und Haustechnik bis zu 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer
Tiefe von 4 m und für Balkone bis zu einer Tiefe von 1,2 m
zulässig.][§2 Nr.15 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im allgemeinen
Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf
sind Stellplätze und Tiefgaragen ausschließlich auf
den jeweils dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.18 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist für alle Außenwände bis zur Höhe von
6,5 m über Gelände Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.19 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.20 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist an den durch Baulinien festgesetzten Fassaden
entlang des Spitzbergenwegs und entlang der mit
„(a)“ bezeichneten Fassade am Wildschwanbrook durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.23 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ sind
Dachflächen mit Ausnahme der mit „(z)“ bezeichneten
Flächen, soweit sie nicht zur Belichtung, für Terrassen und
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Im Vorhabengebiet „Einzelhandel
und Wohnen“ sind die Dachflächen der mit „(z)“
bezeichneten Flächen, soweit sie nicht für Spiel- und
Aufenthaltsbereiche,
Zuwegungen, Fahrradstellplätze
oder technische Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. In mit Bäumen
bepflanzten Bereichen muss die Substratstärke mindestens
80 cm betragen.]