[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten und Tankstellen unzulässig. Für die Zulässigkeit von Einzelhandel gelten im Kerngebiet folgende Regelungen:
- In dem mit „(c)" bezeichnetem Bereich des Kerngebiets ist Einzelhandel unzulässig.
- In den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind Einzelhandel für Güter des periodischen Bedarfs (zum Beispiel Nahrungs- und Genuss¬mittel, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Zeitungen und Zeitschriften) unzulässig.
- In den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind nur Betriebe zulässig, die zentrenrelevante Sortimente nur auf höchstens 10 vom Hundert der Geschossfläche anbieten.]