[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Luruper Hauptstraße werden Tankstellen ausgeschlossen.
Auf den mit „(A) bezeichneten Flächen sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Entlang der Luruper Hauptstraße sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen„ Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]