[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zu den Hauptgebäuden zugehörige
Terrassen um bis zu 5 m zulässig, soweit nicht ein
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen
und ihren Zufahrten festgesetzt ist. Auf der Fläche für
den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch zu den Hauptgebäuden zugehörige Terrassen
zulässig.][§2 Nr.5 | Die festgesetzte Grundfläche je Baugrundstück darf
durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie
Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung
um bis zu 50 vom Hundert (v. H.) überschritten
werden. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche
ist die Grundfläche von Zufahrten im Bereich der Pfeifenstielgrundstücke
nicht mitzurechnen.][§2 Nr.6 | Für die Erschließung von jeweils zwei rückwärtigen,
nebeneinander liegenden Grundstücken sind gemeinsame
Zufahrten anzulegen.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten darf die Höhe der
Erdgeschossfußbodenoberkanten straßenseitig nicht
mehr als 0,4 m über der das Grundstück erschließenden
Straßenverkehrsfläche liegen.][§2 Nr.9 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ ist in Wohngebäuden
höchstens eine Wohnung je angefangene 600 m²
Grundstücksfläche zulässig. Hiervon abweichend ist auf
dem Flurstück 8426 in Wohngebäuden höchstens eine
Wohneinheit je angefangene 500 m² Grundstücksfläche
zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 2“ sind in
Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen je angefangene
600 m² Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
von Wohngebäuden und Zwerchhäusern als Satteldach
mit beiderseits gleichen Neigungen zwischen 40 und
55 Grad herzustellen. Dachgauben sind von der Beschränkung
ausgenommen.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Balkone,
Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern, an der
längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben,
die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht. Loggien in Dachflächen
sind nicht zulässig. In Giebeln dürfen Loggien eine
Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen höchstens
einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind für Wohngebäude
nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen
in nicht glänzender Ausführung sowie
Reetdächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise
zulässig, sofern sie sich in die Dachfläche
einfügen.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist jede Außenwand
von Wohngebäuden zu mindestens 75 v. H. in rotem oder
rotbraunem Verblendmauerwerk auszuführen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk sind grüne, braune oder
naturbelassene Holzverschalungen sowie Putz in Weiß
und Grau zulässig.][§2 Nr.19 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen
mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung
von Zuwegungen durch Hecken mit einer Mindesthöhe
von 1,5 m einzufassen.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten ist je 300 m² angefangener
Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.24 | In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Fläche für
den Gemeinbedarf sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.35 | Für Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit
„Z1“, „Z2“, „Z4“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das
außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1719 der
Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt
zugeordnet: 3630 m² der allgemeinen Wohngebiete,
8760 m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“,
1420 m² der Straßenverkehrsfläche und 5000 m² der
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“.]