[§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind Stellplätze außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen unzulässig.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind entlang der Straßenverkehrsflächen als Einfriedigung nur Hecken zulässig.][§2 Nr.15 | In den Wohngebieten ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.]