XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_11299fae-3816-4f3c-8f03-646dfb5f1f54
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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]
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allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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