• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_1161dc91-3260-41a9-b741-ade63df60ba6

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    • Marienthal34
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    • 2017-01-17
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | Im Wohngebiet werden Ausnahmen für Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Wohngebiet ist oberhalb des als Höchstmaß festgesetzten, obersten Vollgeschosses nur ein weiteres Geschoss als Nicht-Vollgeschoss (Staffel- oder Dachgeschoss) zulässig.][§2 Nr.4 | Im Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig. Für Terrassen darf die festgesetzte Grundfläche je Einzelhaus um 60 m² überschritten werden. Die einzelne Terrasse darf eine Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Im Wohngebiet sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für Tiefgaragen und ihre Zufahrten darf die festgesetzte Grundfläche insgesamt um 3.200 m² überschritten werden.][§2 Nr.6 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist in ein oberirdisches Gewässer nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle einzuleiten. Eine Einleitung in das vorhandene Mischwassersiel ist unzulässig.][§2 Nr.7 | Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Begrünung können bei Dachterrassen und technischen Anlagen zugelassen werden][§2 Nr.8 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen.][§2 Nr.9 | Im Wohngebiet sind mindestens acht Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Im Wohngebiet sind an Straßenverkehrsflächen angrenzende Einfriedigungen nur in Form von Hecken oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Standplätze für Abfallbehälter sind außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen. Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5 m zu Straßenverkehrsflächen einhalten und dürfen eine Wuchshöhe von 1,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen von Bäumen und Hecken sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Heckenpflanzen müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: Zweimal verpflanzt, Höhe mindestens 60 cm. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen oder Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.]
    flaechenschluss
    • Ja
    MaxZahlWohnungen
    • 3
    Z
    • 2
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
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    • ReinesWohngebiet
    bauweise
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    bauweiseWert
    • OffeneBauweise