XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_118a255b-47b4-4560-8f0f-1a232391672b
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | In den mit „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets sind Staffelgeschosse über dem letzten maximal zulässigen Vollgeschoss unzulässig.][§2 Nr.10 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen.][§2 Nr.12 | In den mit „(2)" bezeichneten Bereichen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.13 | In den mit „(3)" bezeichneten Bereichen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.17 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets muss die Oberkante von Tiefgaragen mindestens 50 cm unter der Oberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche liegen. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf der Tiefgarage muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.18 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets sind die Dachflächen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von höchstens 10 Grad auszubilden, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.23 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser über offene Gräben und Mulden dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzuführen.]
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