[§2 Nr.2 | Auf den mit (a) bezeichneten Flächen kann eine Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen auf der Außenseite der Baublöcke bis zu 1,50 m durch Treppenhäuser, Erker, Loggien und Balkone zugelassen werden. Auf den mit (b) bezeichneten Flächen können entsprechende Überschreitungen auf der Außenseite und im Blockinnenbereich zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Wohngebieten dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.]