[§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zulässig,
wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich untergeordnet
sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche
umfassen. Ausnahmsweise ist im Gewerbegebiet „GE1“
der Handel mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern und
Kraftfahrzeug- und Motorradzubehör zulässig, wenn dieser
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten und in den Mischgebieten sind
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist),
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | In dem Gewerbegebiet „GEe3“ darf die festgesetzte GRZ
durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,85
überschritten werden.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten dürfen oberhalb von als Höchstmaß
festgesetzten Vollgeschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.][§2 Nr.23 | In dem Gewerbegebiet „GEe3“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, die im Sinne des § 6 der
Baunutzungsverordnung das Wohnen nicht wesentlich
stören.][§2 Nr.34 | In den im Folgenden bezeichneten allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten, Gewerbegebieten und eingeschränkten
Gewerbegebieten sind jeweils mindestens
folgende Baumanpflanzungen vorzunehmen:][§2 Nr.34.8 | im „GEe3“ neun Bäume, davon sechs Bäume auf der in
der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsgebot festgesetzten
Fläche sowie][§2 Nr.37 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“ bis „WA16“,
in den Mischgebieten „MI1“ bis „MI3“ sowie in den
Gewerbegebieten „GEe1“ bis „GEe3“ und „GE2“ sind die
Dachflächen von Neubauten mit einer Neigung bis zu
20 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die für Terrassen, Wege, technische
Dachaufbauten, Dachausstiege, Dachterrassen, Belichtungsöffnungen,
Anlagen der Be- und Entlüftung oder
notwendige Windsog- und Brandschutzstreifen dienen.]