• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_12db492e-6c98-4bc9-a5c5-b88806b979ee

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    • Lokstedt60
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    • 2013-02-21
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m und durch Balkone sowie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten) bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf einer Fassadenlänge von jeweils 30 vom Hundert zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten dürfen je Grundstück maximal vier Stellplätze oder Garagen ebenerdig angeordnet werden. Weitere Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.11.1 | In den Baugebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer akustischen Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.11.2 | Zusätzlich sind in den Baugebieten am Siemersplatz sowie entlang der Kollaustraße, des Lokstedter Steindamms, der Vogt-Wells-Straße und der Osterfeldstraße - für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird, - vor den Fenstern derjenigen Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen, die zu Gebäudeseiten orientiert sind, an denen ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten wird, - die der gewerblichen Nutzung zugeordneten Aufenthaltsräume - insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GRZ
    • 0.4
    Z
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    vertikaleDifferenzierung
    • Nein
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