[§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Loggien beziehungsweise
Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen unterschritten werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen
sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken
zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen
nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen
müssen inklusive Überdeckung unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind die Fahr- und Gehwege sowie
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Die Dächer von Gebäuden mit bis zu 15 Grad geneigten
Dachflächen sowie die Flachdächer überdachter Stellplätze
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen
Anlagen dienen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge
ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]